Seite 3 e) Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Stellvertreter des Vorsitzenden am 23. Februar 2017 im vorliegenden Verfahren ab (act. B 2/12) und die Hauptverhandlung in den beiden vereinigten Verfahren fand wie geplant am 27. Februar 2017 statt. Dabei bestätigte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Verurteilung von A___ wegen Beschimpfung (Verfahren Nr. SE3 16 4), sprach aber B___ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) frei (Verfahren Nr. SE3 16 5). Gegen beide Urteile liess A___