Ohne Hauptverhandlung könne nicht über die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnung der verbalen Auseinandersetzung befunden werden (act. B 2/6). Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und die Zusprechung einer Parteientschädigung (act. B 2/7).