{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-11_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180206-O2S-17-11-20180514.pdf", "Checksum": "61ea4a16639be02518f8ea4caa5155cb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  6. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli   \nVerfahren Nr. O2S 17 11   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___  \n verteidigt durch: RA AA___  \n Beschwerdegegnerin B___ \n vertreten durch: RA BB___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden   \n vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 910"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:05", "Checksum": "46bb770ef55ade8f87d40212d4adf015", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-11\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  6. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli   \nVerfahren Nr. O2S 17 11   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___  \n verteidigt durch: RA AA___  \n Beschwerdegegnerin B___ \n vertreten durch: RA BB___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden   \n vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 910\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 6. Februar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 17 11\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nverteidigt durch: RA AA___\n\nBeschwerdegegnerin B___\n\nvertreten durch: RA BB___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden,\nLandsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen\n\nGegenstand Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des\nKantonsgerichts vom 12.01.2017 (Verfahren Nr. SE3 16 4)\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Verfügung vom 12. Januar 2017 (Verfahren Nr. SE3 16 4) sei aufzuheben.\n\n2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, vorfrageweise darüber zu befinden, ob die\nTonaufnahme vom 10. September 2014 mit der rechtsgenügenden Einwilligung des\nBeschwerdeführers zustande gekommen ist bzw. ob diese verwertbar ist.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\n\nb) des Vorderrichters:\n\n(sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nc) der Staatsanwaltschaft:\n\n(kein Antrag)\n\nd) der Beschwerdegegnerin bzw. Privatklägerin:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nAm 10. September 2014 kam es zwischen A___ und B___ zu einer verbalen\nAuseinandersetzung. B___ zeichnete das Gespräch auf ihrem Handy auf. Mit Strafbefehl\nvom 16. Juni 2015 wurde B___ wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art.\n179ter Strafgesetzbuch schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15\nTagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Geldbusse in Höhe von CHF 400.00 verurteilt.\nGegen A___ erging am gleichen Tag ein Strafbefehl in dem er der Beschimpfung nach\nArt. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StBG, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer\nunbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer bedingten\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 bestraft wurde. Nachdem beide\nBeschuldigten Einsprache gegen den jeweiligen Strafbefehl erhoben hatten, überwies die\n\nSeite 2\nStaatsanwaltschaft diese an den Einzelrichter des Kantonsgerichts. Mit Schreiben vom\n22. Dezember 2016 liess A___ beim Vorderrichter den Antrag stellen, es sei im Rahmen\neines prozessleitenden und anfechtbaren Entscheids vorfrageweise darüber zu befinden,\nob die Aufzeichnung der verbalen Auseinandersetzung durch B___ mit rechtsgenügender\nZustimmung seinerseits zustande gekommen sei. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017\nwies der Vorderrichter den Antrag ab (act. B 2/2/2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Mit Beschwerde ans Obergericht vom 23. Januar 2017 liess A___ die Verfügung der\nVorinstanz vom 12. Januar 2017 anfechten. Der neu eingegangene Fall wurde unter der\nEinschreibnummer ERS 2017 3 dem Einzelrichter des Obergerichts zugewiesen.\n\nb) Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde die Beschwerde sämtlichen\nVerfahrensbeteiligten zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche\nStellungnahme einzureichen (act. B 2/4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (act. B\n2/5). Der Vorderrichter führte in seiner Stellungnahme aus, er beabsichtige, beide\nEntscheide im Anschluss an die beiden Verhandlungen zeitgleich zu beraten und zu\neröffnen. Ohne Hauptverhandlung könne nicht über die Frage der Verwertbarkeit der\nAufzeichnung der verbalen Auseinandersetzung befunden werden (act. B 2/6). Die\nBeschwerdegegnerin beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf\neingetreten werden könne und die Zusprechung einer Parteientschädigung (act. B 2/7).\n\nc) Am 7. Februar 2017 wurden die schriftlichen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer\nzugestellt und diesem das Replikrecht eingeräumt (act. B 2/9). Hiervon machte der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Gebrauch und stellte neu das\nGesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die ursprünglich\nangesetzte Hauptverhandlung vom 27. Februar 2017 vor dem Einzelrichter des\nKantonsgerichts sei erst nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\ndurchzuführen (act. B 2/11).\n\nd) Am 9. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinigung der\nbeiden Verfahren SE3 16 4 und SE3 16 5 (act. B 2/10).\n\n"}