Sodann ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner B___ im Beschwerdeverfahren festzusetzen. Die von RA BB___ am 25. Oktober 2017 eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘258.10, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 20), erweist sich als tarifkonform. Somit ist der Beschwerdegegner in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 15 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf folgende Begehren der Beschwerdeführer 1-7 wird nicht eingetreten: