Im detaillierten Leistungsbeschrieb zur Kostennote vom 21. August 2017 sind auch Bemühungen enthalten, die vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung erbracht worden sind und deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Konkret handelt es sich dabei um Leistungen bis und mit 20. Juni 2017. Es verbleiben 29,83 Stunden. Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren bedarf der Reduktion, da sich die 35-seitige Beschwerdeschrift nicht auf die Kritik an der angefochtenen Verfügung beschränkt, sondern sich im Stil einer Berufungsschrift zu weiteren Aspekten des Strafverfahrens äussert.