9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in den Begehren Ziffern 2 - 4 teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.