Dabei verbietet sich aufgrund der gebotenen kassatorischen Erledigung der Beschwerde (vgl. Erwägungen 5 und 6) eine „erstinstanzliche Prüfung“ durch das Obergericht. Sollte die Prüfung der Staatsanwaltschaft zeigen, dass die inkriminierten Äusserungen in den Kontrollberichten bzw. den Mails wahr sind, fallen sowohl Art. 174 und Art. 173 StGB ausser Betracht. Stellen sie sich als unwahr heraus, ist bei Art. 174 StGB zu klären, ob diese wider besseres Wissen gemacht wurden und bei Art. 173 StGB, ob der Beschuldigte diese für wahr halten durfte. Letztere Frage stellt sich beim Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB genauso wie beim Gutglaubensbeweis nach Art.