Art. 173 – Art. 175 StGB beziehen sich ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten, Art. 177 StGB auf Ehrverletzungen gegenüber dem Verletzten selber sowie generell auf Formalinjurien (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 47 vor Art. 173 StGB). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die ihr Fundament bildenden Fakten zur Diskussion stehen, entweder unter die üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB oder die Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB. Verleumdung setzt eine unwahre Aussage voraus, die wider besseres Wissen gemacht wird (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 48 vor Art.