Auf Art. 14 StGB könnten sich z. B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, welche in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen würden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen würden, seien sie gerechtfertigt. Nur dann, wenn die Aussagen über das für die Erfüllung der Aufgaben Notwendige hinausgehe oder wider besseres Wissen aufgestellt würden, könnten die Äusserungen ehrverletzend sein. Folgende Gesetzesbestimmungen sind für die vorliegende Beurteilung relevant: