Seite 9 Der Beschwerdegegner lässt einwenden, eine Ehrverletzung sei nicht ersichtlich, wenn ein Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsinspektorates seinen gesetzlichen Pflichten nachkomme und nur die Verantwortlichen des Betriebs und die Spezialbehörden über die Ergebnisse der Kontrolle informiere, was nach aktuellem Wissensstand legitim sei.