O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.