O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1).