Mit derselben Begründung wie bei Rechtsbegehren Ziff. 2 kann bei Ziff. 3 ab „…wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ….“ nicht eingetreten werden. Auch hier wird von der Beschwerdeinstanz eine Verfahrenserledigung beantragt, welche über das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht hinausgeht. Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, mit Ausnahme von Begehren Ziff. 1 und von Teilen der Begehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeeingabe vom 21. August 2017.