2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, ihn zu verurteilen, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11‘220.65 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten“ nicht einzutreten