Das Weisungsrecht der Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO beinhaltet sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen, ja sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise – d.h. durch eine der im Gesetz vorgesehenen Abschlussarten (Art. 318 Abs. 1 StPO) - zum Abschluss zu bringen (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 397 StPO). Aber auch nicht mehr. Würde man nämlich dem Begehren Ziff.