Teilweise nicht eingetreten werden kann auf das Begehren Ziff. 2, nämlich soweit der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen sei, den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung, eventuell der üblichen Nachrede, zu verurteilen und zu bestrafen sowie diesen zu verpflichten, eine Genugtuung an die Beschwerdeführer 1-7 zu leisten. Das Weisungsrecht der Beschwerdeinstanz gestützt auf Art.