Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede durch die Beschwerdeinstanz sowie dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdeführer 1-7. Letztere erachten einen reformatorischen Entscheid mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als angezeigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wendet ein, mit einem solchen Vorgehen würden die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren verletzt.