115 StPO). Aufgrund des Vorwurfes, der Beschwerdegegner habe mit seinen E-Mails vom 24. Oktober 2016 sowie den Kontrollberichten vom 21. Oktober 2016 die Beschwerdeführer 1-7 in ihrem Ruf geschädigt, ist ihre Geschädigteneigenschaft gegeben. Die 3-Monats-Frist zur Stellung eines Strafantrages (Art. 31 StGB) ist mit der Strafanzeige vom 19. Januar 2017 eingehalten. Somit liegt bezüglich Art. 173 und Art. 174 StGB ein gültiger Strafantrag vor, so dass die Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführer 1-7 gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO ausgewiesen ist.