Seite 5 jene Person strafantragsberechtigt, die durch das Antragsdelikt verletzt worden ist. Gemäss Rechtsprechung und h.L. gilt als Verletzter nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt worden sind, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 95 zu Art. 115 StPO).