2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführer 1-7 liessen über ihren Rechtsvertreter mit Strafanzeigen vom 19. Januar 2017 Strafantrag gegen B___ wegen Ehrverletzung (Verleumdung, eventualiter üble Nachrede) stellen. Zudem beantragten die Beschwerdeführer 1-7 ausdrücklich im Sinne von Art. 118 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 StPO die Verurteilung und Bestrafung von B___ sowie die Zusprechung einer Genugtuung (act. B 14/2.1, S. 5; B 14/1.1, S. 5). Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor.