2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und angemessen bestraft wird, er verurteilt wird, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden sowie er zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'220.65 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten. 2. Eventualiter zu Ziff.