Der Beschuldigte habe die Kontrollberichte in amtlicher Funktion an die zuständigen Behörden zur Prüfung von Massnahmen gerichtet. Es habe zu seiner Aufgabe gehört, den in seinen Augen zweifelhaften Zustand der Gesellschaft bzw. das Verhalten der Organe unter dem Aspekt allfälliger Rechtsverletzungen zu werten und seine Einschätzung durch klare Angaben gegenüber den Spezialbehörden auf den Punkt zu bringen. Vermutungen habe der Beschuldigte als solche bezeichnet. Die Kritik sei sachbezogen. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht bejaht werden.