der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 07.08.2017 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 16 1058) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 13