Seite 11 Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu übernehmen. Die Kostennote in der Höhe von CHF 1‘433.25 (act. B 11) bzw. der darin aufgeführte Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten erscheint als angemessen. Jedoch ist der verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 wiederum (vgl. vorstehende Erwägung 8) auf CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zu reduzieren, was CHF 1‘050.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen, welche mit pauschal 4 % von CHF 1‘050.00 bzw. CHF 42.000 zu veranschlagen sind, sowie die MWSt von 8 % auf CHF 1‘092.00, somit CHF 87.35.