10. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Beschwerdeanträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen, lediglich die geltend gemachte Entschädigung für das Untersuchungsverfahren wurde von CHF 2‘114.65 auf CHF 1‘696.15 herabgesetzt. Somit werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.