9. Festzuhalten ist, dass die Beschwerde von A___ gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 1. November 2016 in Nachachtung der vorstehenden Erwägungen in Ziff. 1 und 3 abzuändern ist. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von der in vorstehender Erwägung 5 zitierten Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung stets kassatorisch zu entscheiden ist, abzuweichen. Das Obergericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.