Seite 10 Staatsanwaltschaft Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ins Feld, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Angesichts der im Untersuchungsverfahren entstandenen Verteidigungskosten von CHF 1‘696.15 kann nicht mehr von geringfügigen Aufwendungen die Rede sein.