Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Entschädigung sei zu verweigern, weil die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie bewirkt habe. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation auf die – nicht verwertbare – Telefonüberwachung von D___ stützt, ist diese nicht zu hören. Was die Aussagen von D___ betrifft, sind es einzig diese Aussagen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bewirkt haben. Sodann führt die