Zu beachten ist sodann Art. 430 Abs. 1 StPO, welcher unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung vorsieht. So kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Entschädigung sei zu verweigern, weil die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie bewirkt habe.