429 Abs. 2 StPO). Nach heutigem Verständnis wird man – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 429 StPO; siehe auch BGE 138 IV 197 E. 2.3).