Die Staatsanwaltschaft wendet ein, nach Art. 430 StPO könne eine Entschädigung verweigert werden, wenn die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien oder wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt habe. Unabhängig von der Frage, ob in diesem Verfahren der Beizug eines Verteidigers notwendig gewesen sei, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen von D___ und die Aufzeichnungen im Chat-Verkehr bzw. bei den Telefongesprächen durchaus rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt habe.