Der Beschwerdeführerin sei auch die Möglichkeit genommen worden, ihre Entschädigungsansprüche vor Erlass der Einstellungsverfügung zu beziffern und zu belegen. Damit habe die Staatsanwaltschaft erneut das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die im Untersuchungsverfahren angefallenen Aufwendungen würden sich auf total CHF 2‘114.65 belaufen (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt). Die Staatsanwaltschaft wendet ein, nach Art.