8. Entschädigung im Untersuchungsverfahren Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, mit der Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens habe sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung. In der Einstellungsverfügung werde lediglich gesagt, dass eine Entschädigung nicht ausgerichtet werde. Es liege deshalb nicht ansatzweise eine Begründung vor und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei auch die Möglichkeit genommen worden, ihre Entschädigungsansprüche vor Erlass der Einstellungsverfügung zu beziffern und zu belegen.