Unabhängig davon ist bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet, eine Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht angebracht gewesen. Somit ist das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht in Anwendung des Opportunitätsprinzips, sondern gestützt auf Seite 8 lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen, welcher voraussetzt, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.