Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichend geklärter, belastender Sachverhalt vorliegt, welcher im Rahmen einer hypothetischen Schuldbeurteilung zu einem Schuldspruch von A___ führen würde. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des Opportunitätsprinzips und damit für einen Verzicht auf Strafverfolgung nicht erfüllt. Unabhängig davon ist bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet, eine Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht angebracht gewesen.