Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Wie bereits erwähnt, stammen in casu die die Beschwerdeführerin belastenden Aussagen nicht von einem unbefangenen Zeugen, sondern von einem Beschuldigten. Andere Indizien oder Beweismittel gibt es (zur Zeit) nicht.