Dies ist nach Ansicht des Obergerichts zu verneinen. Aufgrund der dargelegten Aktenlage, es steht Aussage gegen Aussage, kann weder davon ausgegangen werden, dass bei Anklageerhebung höchstwahrscheinlich ein Schuldspruch ergangen wäre, noch besteht für die Schuld der Beschwerdeführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Viel eher käme es bei der Vornahme einer hypothetischen Beurteilung zu einem Freispruch.