Basis eines Verzichts auf die Strafverfolgung ist nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter, (belastender) Sachverhalt. Erfolgt die Strafbefreiung im Rahmen der Untersuchung, d.h. vor der Verurteilung, so erfordert dies eine bloss hypothetische Beurteilung der Schuldfrage, denn es geht um einen Verzicht auf Weiterführung eines Verfahrens, welches unter Umständen gar nicht zu einer Verurteilung führen würde (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 4