Wie vorstehender Erwägung 4 entnommen werden kann, sieht Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vor, dass die Einstellung verfügt werden kann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB.