Es sei zutreffend, dass sich die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen von D___ und die polizeilichen Ermittlungen sowie die Auswertung der Telefonüberwachung und des Whats-App-Chats stützen würden. Es sei auch richtig, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, nachträglich eine richterliche Genehmigung für die Auswertung der Telefonüberwachung im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuholen. Sollte die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis gelangen, dass eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ungerechtfertigt gewesen sei, so müsste wohl korrekterweise ein Gericht über die Frage von Schuld und Unschuld entscheiden.