319 Abs. 1 lit. a oder b StPO und die Einstellungsverfügung sei insofern, als sie gestützt auf das Opportunitätsprinzip ergangen sei, aufzuheben. Da die Sache als spruchreif bezeichnet werden könne, werde die Beschwerdeinstanz um entsprechenden Entscheid ersucht. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, in der polizeilichen Befragung vom 3. Juni 2016 habe D___ die Beschwerdeführerin belastet. Obwohl sich die Aussagen von D___ mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und der Auswertung eines Whats-App gedeckt hätten, habe die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Opportunitätsprinzips auf weitere Abklärungen verzichtet und das Verfahren am 1. November 2016 eingestellt.