Seite 5 Gründen ohnehin nicht verwertbar gewesen. Die Begründung der Einstellungsverfügung und die Dispositivziffer 1, wonach das Verfahren „nur“ in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt werde, setze voraus, dass erwiesenermassen ein schuldhaftes, strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege und komme daher einem Schuldvorwurf gleich.