6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 14. November 2016 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 322 StPO). Die fraglichen Begehren richten sich gegen den Einstellungsgrund (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) und die Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), so dass sie zulässig sind.