Abschliessend ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung keine Rolle spielen kann, dass die Einstellungsverfügung den konkreten Einstellungsgrund aus der Aufzählung in Art. 319 Abs. 1 StPO nicht nennt, da ohnehin einzig lit. e für den Verzicht auf Strafverfolgung gestützt auf das Opportunitätsprinzip in Frage kommen kann. Die Beschwer ist sodann ohne weiteres auch hinsichtlich der Entschädigungsfrage zu bejahen.