Daraus folgt ohne weiteres, dass die Beschuldigte, wenn vielleicht auch in geringem Ausmass, sowohl durch die Begründung in der Einstellungsverfügung als auch den im Dispositiv angegebenen Einstellungsgrund „in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art 319 StPO“ beschwert und folglich zur Beschwerdeeinreichung legitimiert ist.