gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). Beschuldigte (abgesehen von einer für sie nachteiligen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- oder Einziehungsfolgen) sind bei einer Einstellung regelmässig nicht beschwert. Die Praxis macht allerdings dort eine Ausnahme, wo die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Verfahren gegen A___ wurde in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt, welches in Art. 8 StPO geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 StPO verweist auf die Art. 52-54 StGB. In Frage kommen kann