Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese die kostenfällige Beschwerdeabweisung beantragt, ging am 21. November 2016 ein (act. B 7). Am 25. November 2016 reichte RA B___ die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein (act. B 10 und 11). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.