Es sei zu entscheiden, dass das Verfahren gegen A___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wird; Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen und mit der Anweisung zu verbinden, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen ist. 2. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2016 betreffend Entschädigungsfolgen sei aufzuheben; A_