Umgekehrt wäre die Weiterführung der Ermittlungen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen. Die Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 14. November 2014 wegen diverser Delikte u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Ein neues Urteil müsste somit teilweise in Zusatz zu jenem Urteil ausgefällt werden. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine es vertretbar, in diesem Bagatellfall vorerst auf weitere Ermittlungen zu verzichten und das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips einzustellen.