_ nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zur vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl Stellung (act. B 4/2) und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens gegen A___, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. B 4/3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 (U 16 1058, act. B 3) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A___ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. 319 StPO ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff.